Das Referendum über Verfassungsreformen in Italien fand am 4. Dezember 2016 statt. Es wurde ausgelöst, nachdem in beiden Kammern des Parlaments jeweils mehr als ein Fünftel der Mitglieder ein Plebiszit über die im April 2016 beschlossene Verfassungsänderung einforderten. Zeitgleich sammelten auch verschiedene Bürgerinitiativen etwa 550.000 Unterschriften für ein fakultatives Referendum. Dies war möglich, weil in beiden Kammern keine Zweidrittelmehrheit für die Verfassungsänderung gestimmt hatte.
Die vom Kabinett Renzi vorangetriebene Verfassungsreform sah mehrere weitreichende Änderungen am Gesetzgebungsprozess vor, die zu einer geminderten Bedeutung des Senats geführt hätte, eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte der Regionen vorsah und die Hürden für direktdemokratische Verfahren erhöht hätte. Die Änderungen wurden damit begründet, dass wichtige Reformen in Italien nicht durchsetzbar seien, weil es zu viele Institutionen gebe, die diese blockierten.
Im Referendum sprach sich eine klare Mehrheit von 59,1 % der gültig Abstimmenden gegen die geplanten Verfassungsänderungen aus. Diese waren damit abgelehnt und Ministerpräsident Matteo Renzi reichte am 12. Dezember 2016 seinen Rücktritt.
Hintergrund mini|Stimmurne Vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Königreich Italien und des italienischen Faschismus entschied sich die Verfassunggebende Versammlung 1947 bewusst für ein Parlament mit praktisch zwei gleichstarken Kammern. So sieht die italienische Verfassung vor, dass beide Parlamentskammern gleichberechtigt sind und somit auch die Regierung vom Vertrauen beider Kammern abhängig ist. Weiterhin haben die Regionen in Italien eine vergleichsweise starke Rolle und können verschiedentlich am nationalen Gesetzgebungsprozess mitwirken. Gerade in den Anfangsjahren der Republik und in den bleierner Jahren machte dies die italienische Demokratie sehr widerstandsfähig gegen politische Versuche sie auszuhöhlen.
Der Nachteil war jedoch, dass weitreichende Reformen dadurch regelmäßig an politischen Bockaden scheiterten und Gesetzesvorhaben bisweilen über viele Jahre zwischen den beiden Kammern „pendelten“. Seit den 1980er Jahren gab es daher Überlegungen zu einem teilweisen Umbau des italienischen Gesetzgebungsprozesses, die vor allem auf einen Begrenzung der Kompetenzen des Senats hinausliefen. Da der Senat zugleich die politische Vertretung der Regionen ist, musste dies zwangsläufig auch auf eine Stärkung des Zentralismus hinauslaufen.
Alle Anläufe zu entsprechenden Verfassungsänderungen scheiterten jedoch: Die sogenannte Bozzi-Kommission in den 1980er Jahren, die De-Mita-Iotti-Kommission Anfang der 1990er Jahre, die D’Alema-Kommission Ende der 1990er Jahre sowie zuletzt die Verfassungsreform von Ministerpräsident Silvio Berlusconi im jahr 2006.
Die Parlamentswahl 2013 ergab ein politisches Unentscheiden, bei dem weder das Mitte-Links-, noch das Mitte-Rechts-Lager eine Mehrheit in beiden Kammern erringen konnte. Das in der Folge gebildete Kabinett Letta blieb jedoch kein Jahr im Amt. Ministerpräsident Enrico Letta trat im Februar 2014 zurück, nachdem seine Partei, der Partito Democratico, ihn als Vorsitzenden abgesetzt und stattdessen den Bürgermeister von Florenz, Matteo Renzi, zum neuen Vorsitzenden gemacht hatte. Renzi wurde kurz darauf mit der Regierungsbildung beauftragt. Zusammen mit seiner Vertrauten Maria Elena Boschi, die das Amt der Ministerin für Verfassungsreformen übernahm, kündigte Renzi eine weitreichende Verfassungsreform an.
Der Weg zum Referendum mini|Passendes Literaturangebot zum Referendum in einem Buchladen (2016) Im Jahr 2014 legte die Regierung Renzi einen Gesetzentwurf zur Reform der Verfassung vor, vor allem in der Absicht, den Senat zu einer nicht mehr direkt gewählten Vertretung der Regionen und Gemeinden zu machen. Etliche Verfassungsrechtler kritisierten das Reformvorhaben der Regierung Renzi und unterbreiteten alternative Reformvorschläge, andere Verfassungsrechtsexperten unterstützten das Reformvorhaben ausdrücklich.
Am 13. Oktober 2015 stimmte der Senat der von Matteo Renzi und seiner Ministerin Maria Elena Boschi initiierten Verfassungsreform zu, am 11. Januar 2016 auch die Abgeordnetenkammer. Der Senat bestätigte sein Votum am 20. Januar 2016 in zweiter Lesung, die Abgeordnetenkammer am 12. April 2016. Da die beiden Parlamentskammern die Reform nur mit absoluter und nicht mit einer Zweidrittelmehrheit billigten, war gemäß Artikel 138 der Verfassung das Ergreifen des Referendums möglich. Dieses wurde für den 4. Dezember 2016 angesetzt.
Vorgelegte Verfassungsänderungen Das umfangreiche Reformvorhaben der italienischen Verfassung sah eine Reihe von wesentlichen Änderungen insbesondere im Gesetzgebungsprozess und bei der Rolle der Regionen vor.
Reform des Senats In der italienischen Demokratie besteht das Parlament aus zwei Kammern. Während die 630 Sitze der („Abgeordnetenkammer“) von allen Stimmberechtigten ab 18 Jahre per reinem Verhältniswahlrecht über landesweite Listen gewählt werden, wurde der („Senat der Republik“) nur von allen Stimmberechtigten ab 25 Jahren gewählt und die Verteilung der 315 regulären Sitze erfolgte nach Regionen getrennt.Mit einer Reform im Jahr 2021 wurde die Zahl der Sitze reduziert auf 400 beziehungsweise 200, außerdem beträgt das Wahlalter für den Senat nun ebenfalls 18 Jahre. Jeder Region stehen drei Sitze im Senat zu (Molise nur zwei, Aostatal nur einer), der Rest der Sitze wird nach Bevölkerungsgröße an die Regionen vergeben. Weiterhin kann es bis zu fünf Senatorinnen oder Senatoren geben, die das Amt auf Lebenszeit zugesprochen bekommen haben (das sind beispielsweise regelmäßig die ehemaligen Staatspräsidenten). Beide Kammer sind gleichberechtigt sowohl in der Gesetzgebung, als auch in der Vertrauensfrage gegenüber der Regierung. Das führt dazu, dass Gesetze in beiden Kammern eine Mehrheit finden müssen. Änderungen in einer Kammer führen dann zur Notwendigkeit, die möglicherweise bereits beendeten Beratungen in der anderen Kammer erneut aufzunehmen. Im schlimmsten Fall pendelten Gesetzentwürfe dann ständig hin und her (sogenannte , Pendelboote), ohne je beschlossen zu werden. Zugleich mussten regierungen sofort abtreten, wenn sie in einer der beiden Kammern den Rückhalt verloren, was zu häufigen Regierungswechseln führte.
Die Reform sah nun vor, die Rolle des Senats grundlegend zu ändern, er sollte dazu in umbenannt werden. So sollte die Zahl der Mitglieder auf 95 (plus bis zu 5 auf Lebenszeit ernannte Mitglieder) abgesenkt werden. Er wäre nicht mehr von den Wählerinnen und Wählern direkt gewählt worden, sondern die Regionalparlamente hätten aus ihren eigenen Reihen die Mitglieder bestimmt. Dabei wären 74 Sitze nach Bevölkerungsgröße aus den Mitgliedern der Regionalparlamente besetzt worden, weitere 21 Sitze wären an Bürgermeisterinnen und Bürgermeister gegangen, je ein Sitz pro Region (die aus zwei autonomen Provinzen bestehende Region Trentino-Südtirol hätte pro Provinz eine Person entsandt), die wiederum von den Regionalparlamenten ausgewählt worden wäre.
Der Senat hätte nicht mehr das Recht gehabt, der Regierung das Misstrauen auszusprechen, dies wäre alleine der Abgeordnetenkammer vorbehalten geblieben. Er hätte Untersuchungsausschüsse nur noch zu Angelegenheiten der von ihm vertretenen Gebietskörperschaften einrichten dürfen.
Er hätte weiterhin das Recht auf Gesetzesinitiative gehabt, jedoch wäre eine zwingende Behandlung durch die Abgeordnetenkammer binnen sechs Monaten nur durch die absolute Mehrheit der Stimmen möglich gewesen. Der Senat hätte auf Beschluss eines Drittels seiner Mitglieder binnen einer Frist von 30 Tagen zu Gesetzen beraten können, die Abgeordnetenkammer hätte diese Empfehlungen aber ignorieren können. Weiterhin hätte er nur bei Verfassungsänderungen und EU-Verträgen ein zwingendes Mitbestimmungsrecht genossen, jedoch nicht mehr in der normalen Gesetzgebung.
Änderungsanträge des Senats zu Gesetzentwürfen von besonderem Interesse für die „territorialen Institutionen“ hätten von der Abgeordnetenkammer nur mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder übergangen werden können. Dies hätte die Hauptstadt Rom mit ihrem besonderen Status betroffen, Raumordnungsangelegenheiten und den nach dem Subsidiaritätsprinzip organisierten Katastrophenschutz, die autonomen Provinzen Trentino und Südtirol, die internationalen Beziehungen der Regionen, die Beziehungen zwischen dem Staat und den Regionen einschließlich des Finanzausgleichs, die Rechte der Kommunen, die Normen zur Auflösung von regionalen und kommunalen Parlamenten und Exekutiven bei verfassungs- oder gesetzwidrigem Verhalten, den Wechsel von Kommunen von einer Region zur benachbarten, die Haushalte der öffentlichen Verwaltungen sowie die Pflichten, die sich aus der EU-Mitgliedschaft ergeben.
Rolle der Regionen In bestimmten Bereichen teilen sich der italienische Staat und die Regionen bislang die Gesetzgebung, was einen Abstimmungsaufwand erfordert. Mit der Reform wären bestimmte Themenbereiche (Energie, strategische Infrastruktur, Zivilschutz und weitere) in die alleine Zuständigkeit der italienischen Regierung gekommen. Weiterhin hätte es eine Vorbehaltsklausel gegeben, die dem italienischen Staat das Recht auf Eingriffe in die Gesetzgebung der Regionen gegeben hätte. Weiterhin wären die Provinzen, als Verwaltungsebene zwischen Regionen und Kommunen, abgeschafft worden.
Die Änderungen hätten jedoch ausschließlich die 15 ordentlichen Regionen betroffen, die fünf autonomen Regionen (Sizilien, Sardinien, Aostatal, Friaul-Julisch Venetien und Trentino-Südtirol) waren ausdrücklich davon ausgenommen, hier wäre es beim alten System geblieben, in dem sich Zentralstaat und Regionen verständigen müssen.
Umbau der direkten Demokratie Die direkte Demokratie auf gesamtstaatlicher Ebene sollte umgebaut werden. Italien kennt drei direktdemokratische Instrumente: Die Volksinitiative (), mit der ein Gesetzesvorschlag, der von 50.000 Stimmberechtigten unterstützt wurde, in das Parlament eingebracht werden kann. Dieses führt jedoch keinesfalls nicht zu einer Abstimmung und das Parlament muss sich auch nicht mit der Initiative beschäftigen. Weiterhin gibt es zwei Formen des fakultativen Referendums, bei dem das Stimmvolk eine Abstimmung über ein bereits beschlossenes Gesetz herbeiführen kann. Mit dem („aufhebendes Referendum“) können 500.000 Stimmberechtigte oder fünf Regionalparlamente die Abschaffung eines Gesetz fordern. Es unterliegt einem 50-%-Beteiligungsquorum, das heißt, es muss mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnehmen, damit diese als gültig gewertet wird. Mit dem („Verfassungsreferendum“) können Änderungen an der Verfassung einer Abstimmung durch das Volk unterzogen werden, wenn sie nicht in beiden Kammern des Parlaments mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen wurden.
Die Reform sah nun vor, die Unterschriftenhürde für die Volksinitiative auf 150.000 zu verdreifachen, aber dafür eine Behandlungspflicht in der Abgeordnetenkammer einzuführen. Beim Referendum abrogativo sollte das Abstimmungsquorum auf die Hälfte der Wählenden bei der vorangegangenen Wahl abgesenkt werden, wenn der Antrag von 800.000 statt 500.000 Stimmberechtigten unterstützt wurde. Zuletzt sollten zwei neue Referendumsformen eingeführt werden: Das („vorschlagendes Referendum“) mit Stimmberechtigte eine Gesetzesinitiative zu einer Volksabstimmung hätten bringen können, sowie das („adressierendes Referendum“), was eine unverbindliche Volksbefragung zu allen politischen Fragen gewesen wäre. Allerdings gab es zu den beiden neuen Referenden keine Ausführungsgesetze, sodass ihre Anwendung erst möglich gewesen wäre, wenn solche beschlossen worden wären.
Weitere Änderungen