Die Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs waren das seit der nationalsozialistischen Machtergreifung im Deutschen Reich am 30. Januar 1933 bis zur Übernahme der Regierungsgewalt durch alliierte Truppen nach Ende des Zweiten Weltkriegs im Sommer 1945 geltende deutsche Staatsrecht. Den wesentlichen Übergang dorthin bildete die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, mit der zahlreiche individuelle Grundrechte der Weimarer Verfassung auf unbestimmte Zeit außer Kraft gesetzt wurden. Mit dieser Verordnung beendete der NS-Staat eine lange rechtsstaatliche Tradition. Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 hob die Gewaltenteilung auf. Mit zwei Gleichschaltungsgesetzen von März und April 1933 wurde der Bundesstaat in einen Zentralstaat umgewandelt.
Diese von der nationalsozialistischen Ideologie geprägten staatsrechtlichen Gesetze, die hauptsächlich zwischen 1933 und 1935 in Kraft traten, waren die Grundgesetze des nationalsozialistischen Staates. Sie wurden als Verfassungsgesetze bezeichnet, weil sie üblicherweise verfassungsrechtlich geregelte Themen betrafen, wie Gesetzgebungskompetenz, innerstaatliche Gliederung, Staatsangehörigkeit, Staatssymbole, Wehrhoheit, Gebietsbestand und politische Parteien und bildeten den Kern des völkischen Führerstaats. Es kam aber nicht zu einer Zusammenfassung der Staatsgrundgesetze in einer „Hitler-Verfassung“, weder in einer einzelnen Urkunde noch in mehreren.
„Völkisches Verfassungsrecht“ als ungeschriebenes Verfassungsrecht Die Rechtstheorie der NS-Zeit ging davon aus, dass sich die „völkische Verfassungsordnung“ in einer geschriebenen Verfassungsurkunde, so wie sie für das 19. Jahrhundert kennzeichnend gewesen wäre, nicht erschöpfen könne. Getreu der Präambel zum 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920 sei sie eine Ordnung auf Zeit, bis in der politischen Gemeinschaft des deutschen Volkes Einheit und Ganzheit gefunden seien. Ihr größter Vorzug sei, dass die Grundordnung nicht erstarre. Das 25-Punkte-Programm, so betonte „Reichsrechtsführer“ und Leiter der Akademie für Deutsches Recht Hans Frank, sei „für das Rechtsdenken und die Rechtswirklichkeit des Dritten Reiches gültig, nicht als formelles Gesetz, sondern kraft des schöpferischen Willens des Führers.“
Hitler erklärte in einer Regierungserklärung als Reichskanzler 1933, dass er den Neuaufbau des Reiches letztlich mit einer Verfassungsurkunde abschließen wolle.Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V. Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 812. 1937 erklärte er, dass ein möglichst kurz zu haltendes Staatsgrundgesetz zu schaffen sei, das die Kinder schon in der Schule lernen müssten.Martin Broszat: Der Staat Hitlers. 15. Auflage. München 2000, S. 361. Das Vorhaben wurde nicht weiterverfolgt; selbst eine Beteiligung der gleichgeschalteten Länder an den häufiger werdenden Rechtsverordnungen scheiterte.Dieter Rebentisch: Führerstaat und Verwaltung im zweiten Weltkrieg. Verfassungsentwicklung und Verwaltungspolitik 1939–1945. Stuttgart 1989, S. 96 f. Die Staatsrechtslehre erwies sich in Ansehung der tatsächlichen Entwicklung des völkischen Verfassungsrechts als irrelevant.Horst Dreier: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. Erster Bericht auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Leipzig vom 4. bis 6. Oktober 2000. Berlin / New York 2001, S. 58.
Ideologische Begründung des völkischen Verfassungsrechts Vorgedanklicher Ausgangspunkt der nationalsozialistischen Lehre war nicht der Staat, sondern das Volk.Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 816. Die Volksgemeinschaft sei der Zusammenschluss aller Volksgenossen, zu der nur „Deutschblütige“ gehörten. Alle „Artfremden“ und „Fremdrassigen“ waren davon ausgeschlossen.Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 814. Ein Jude konnte deshalb nicht Staatsbürger sein. Volk war in diesem Sinne nicht das Staatsvolk, sondern dasjenige Volk, das durch die Einheitlichkeitslehre in seiner „Art“ gebildet sei. Einbezogen waren auch die „Volksdeutschen“, die außerhalb der Grenzen des Altreichs lebten. Das Reich sollte ein völkischer Staat und nur Mittel zum Zweck sein. Der Staatszweck waren die Erhaltung der „rassisch wertvollen Elemente“ und die „Erhaltung des Volkstums“. Das Reich als Einheitsstaat kehrte sich von Rechtsprinzipien auf Länder- und Stammesebene ab. Führerprinzip bedeutete, dass alle administrativen Ebenen und Einrichtungen „führer“kategorial durchzuordnen waren.
Alleinige „Trägerin des deutschen Staatsgedankens“ war die NSDAP. Als angebliche „Schicht der Auserlesenen“ sollte die NSDAP der „Führerorden der Nation“ sein. Die NSDAP bestimmte deshalb die Führungspositionen für die Ämter. Die Behörden hatten mit der NSDAP aufs Engste zusammenzuarbeiten. In Personalunion war der Reichsführer SS auch Chef der deutschen Polizei und Reichsinnenminister. Viele Gauleiter waren zugleich Reichsstatthalter.Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 822. Die Leitung der ständischen Organisationen, also der Deutschen Arbeitsfront, des Reichsnährstandes und des Rechtswahrerbundes und der Akademie für Deutsches Recht lag in den Händen von Reichsleitern der NSDAP.Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 823.
Adolf Hitler wurde als „Träger des völkischen Willens“, als Führer, verstanden. Der Führer sollte nicht ein Staatsorgan, sondern Verkörperung des „völkischen Gemeinwillens“ sein.Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 821. Dem Führer nachgeordnet waren die Unterführer. Trotz aller Organisationsvielfalt und sich überschneidender Zuständigkeitsbereiche von obersten Reichsbehörden und nachgeordneten Behörden blieb dieses „Führerprinzip“ bis zum Kriegsende intakt. Die letzten verbrecherischen Befehle Hitlers wurden bis zu seinem Tod größtenteils befolgt,Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 822. nicht jedoch der sog. Nerobefehl.
Weimarer Verfassung Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 (WRV) wurde nicht ausdrücklich aufgehoben, anders als ihre Vorgängerin, die Bismarcksche Reichsverfassung.Art. 178 Abs. 1 WRV Sie wurde auch nicht durch ein systematisches nationalsozialistisches Gesetzeswerk abgelöst.Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage. München 2015, S. 338. Zunächst wurde deswegen behauptet, die Weimarer Verfassung habe trotz ihrer nationalsozialistischen Überformung ihre grundsätzliche Geltung bewahrt.Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 810. Dem widersprachen völkische Juristen. Es wirkten alsbald keine den Rechtsstaat erhaltenden Gesetze mehr, was Adolf Hitlers „Kronjuristen“ Carl Schmitt in seinem Werk Staat, Bewegung, Volk darauf Bezug nehmen ließ: „Die Weimarer Verfassung gilt nicht mehr.“
Das Ermächtigungsgesetz, welches die Gewaltenteilung zwischen Reichstag und Reichsregierung beseitigte und das Gesetz über den Neuaufbau des ReichesGesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30.1.1934, RGBl. I S. 75. waren Kernstücke einer im Entstehen befindlichen Verfassung des Deutschen Reiches.Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 811. Deren Legitimität beruhe nicht auf positivem Recht, sondern auf der „nationalsozialistischen Revolution“.
Die heutige Verfassungslehre geht davon aus, dass die Weimarer Reichsverfassung in ihren wesentlichen Teilen dauerhaft materiell außer Kraft gesetzt worden war.Werner Frotscher, Bodo Pieroth: Verfassungsgeschichte. 14. Auflage. München 2015, S. 338.Udo Di Fabio: Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern. München 2018, S. 244. Sie habe im Jahre 1933 aufgehört, Grundordnung des deutschen Staatswesens zu sein.Rolf Grawert: Die nationalsozialistische Herrschaft. In: Josef Isensee, Paul Kirchhof: Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band I: Historische Grundlagen. 3. Auflage. Heidelberg 2003, S. 227.
Auch während des alliierten Besatzungsrechts wurde die Weimarer Verfassung nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Dies geschah erst mit der Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.Udo Di Fabio: Die Weimarer Verfassung. Aufbruch und Scheitern. München 2018, S. 245. Einige wenige Regeln der Weimarer Reichsverfassung gelten gleichwohl als einfaches Staatsrecht weiter, so zum Beispiel das Recht der Adelsbezeichnungen.Art. 123 Abs. 1 GG; Art. 109 Abs. 3 Satz 2 WRV; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018, Az. XII ZB 292/15. Andere Normen galten noch bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes fort,Art. 34 GG so die staatshaftungsrechtliche Überleitung der Beamtenhaftung auf den Staat gemäß Art. 131 WRV.Heinz Bonk, Steffen Detterbeck: Art. 34, Rn. 9–12. In: Außerdem besagt Artikel 140 des Grundgesetzes: „Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“Artikel 140 des GG bei Gesetze-im Internet.de, abgerufen am 12. Mai 2025.
Elemente der völkischen Verfassung Zwar gab es keine Kodifikation einer „völkischen Gesamtverfassung“, doch kommen die programmatischen Leitentscheidungen in einzelnen Gesetzen zum Ausdruck. Damit die nationalsozialistischen Programmsätze in geltendes Recht umgesetzt werden konnten,Dieter Rebentisch: Führerstaat und Verwaltung im zweiten Weltkrieg. Verfassungsentwicklung und Verwaltungspolitik 1939–1945. Stuttgart 1989, S. 96.Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 789 f. mussten sie als vorrangiges Staatsrecht Verfassungsrang erlangen.Vgl. Verfassungsgesetze des Deutschen Reichs (1933–1945), Linksammlung auf verfassungen.de, abgerufen am 4. Juni 2019. Gesetze, denen dies zuteilwurde, waren in historischer Abfolge das Ermächtigungsgesetz, das erste Gleichschaltungsgesetz,Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31.3.1933, RGBl. I S. 153. das zweite Gleichschaltungsgesetz,Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7.4.1933, RGBl. I S. 173. das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien,Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14.7.1933, RGBl. I S. 479. das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat,Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1.12.1933, RGBl. I S. 1016. das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs,Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30.1.1934, RGBl. I S. 75. die deutsche GemeindeordnungDie Deutsche Gemeindeordnung vom 30.1.1935, RGBl. I S. 49–64. und das Reichsstatthaltergesetz.Reichsstatthaltergesetz vom 30.1.1935, RGBl. I S. 65–66.Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschlands. Band V: Die geschichtlichen Grundlagen des deutschen Staatsrechts. München 2000, S. 812 f.
Grundrechte Reichstagsbrandverordnung