Eine Missbrauchsgebühr ist eine Gebühr, die von verschiedenen deutschen Gerichten für Verfahren erhoben wird, die offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet sind. Sie gehört zu den Gerichtskosten im Sinne des Abs. 1 Nr. 4 des Justizbeitreibungsgesetzes und wird unter anderem vom Bundesverfassungsgericht und deutschen Sozialgerichten erhoben.

Sie sanktioniert mutwilliges Prozessieren und dient dazu, Gerichte zu entlasten, deren Verfahren grundsätzlich kostenfrei sind. Aus diesem Grund existieren beispielsweise in der deutschen Zivilgerichtsbarkeit keine vergleichbaren Regelungen. Hier werden die entstandenen Kosten grundsätzlich von der unterliegenden Partei erhoben.

Bundesverfassungsgericht Die Missbrauchsgebühr ist in BVerfGG geregelt:

Sie kann somit bei missbräuchlichen (querulatorischen) Verfassungsbeschwerden und Wahlprüfungsbeschwerden erhoben werden.

Die Gebühr dient nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dem Grundrechtsschutz anderer Bürger:

„Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.“ ()

Die Entscheidung über die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr ist eine unanfechtbareBVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 2324/16 Nebenentscheidung zur Entscheidung in der Hauptsache. Die Hauptsacheentscheidung kann entweder ein Nichtannahmebeschluss nach BVerfGG, ein Beschluss über die Unzulässigkeit oder offensichtliche Unbegründetheit eines Antrags nach BVerfGG oder eine zurückweisende Entscheidung sein.Graßhof, in: Maunz, Schmidt-Bleibtreu, Klein, Bethge: BVerfGG, 56. EL Februar 2019, § 34 Rn. 71. Scheffczyk, in: Walter/Grünewald (Hrsg.): BeckOK BVerfGG, 7. Edition Stand: 1. Juni 2019, § 34 Rn. 33 ff.Zur Unanfechtbarkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr durch das Bundesverfassungsgericht. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 29. August 2019.

Die Zahl der Fälle, in denen eine Missbrauchsgebühr auferlegt wurde, ist rückläufig und hatte 2018 den Stand von 9 Fällen erreicht.Missbrauchsgebühren seit 1962. Statistik des Bundesverfassungsgerichts, abgerufen am 17. März 2024.

Den Rahmen von bis zu 2.600 Euro pro Missbrauchsfall schöpften die Verfassungsrichter nur selten aus. Im Jahr 2016 verhängte der Zweite Senat einmal eine Gebühr von 2.500 Euro, im Jahr 2015 wurden drei Mal 2.000 Euro auferlegt. Meist liegt die verhängte Missbrauchsgebühr bei unter 1.000 Euro.Pia Lorenz: BVerfG verwirft Erinnerung gegen Missbrauchsgebühr: Anwalt muss 500 Euro für Verfassungsbeschwerde zahlen. Legal Tribune Online, 1. August 2017. Eine von den damaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle geforderte Erhöhung auf bis zu 5.000 Euro setzte sich nicht durch.Rüdiger Zuck: Karlsruher Querulantengebühr: Wie Voßkuhle sich in die Nesseln setzt. Legal Tribune Online, 24. August 2011.

Bekannte Fälle 2014 wurde Horst-Werner Nilges eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 Euro auferlegt, die er für eine missbräuchliche Verfassungsbeschwerde zahlen musste, mit der er die Prozessleitung eines Richters am Amtsgericht Osterode rügen wollte.

Sozialgerichte In SGG gibt es vergleichbare Regelungen:

Ausgehend von § 34 BVerfGG, dessen Konzeption der Gesetzgeber auf die Neufassung des § 192 übertragen hat, ist unter einem Missbrauch des Verfahrens der objektive Missbrauch zu verstehen. Ein Verschulden des Beteiligten oder ein Handeln wider besseres Wissen sind nicht erforderlich. Es genügt, dass die Erhebung oder Fortführung einer Klage von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müsste.Elisabeth Straßfeld: Missbrauchsgebühr nach (§ 192) Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (SGG). Haufe.de, abgerufen am 17. März 2024. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung unter anderem angenommen, wenn „der Sachverhalt eindeutig, die Gesetzeslage eindeutig und einfach und die streitgegenständliche Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und der Beteiligte keine neuen Sachargumente im Verfahren vorträgt bzw. sein Begehren inhaltlich nicht begründet.“

Kritik Kritiker mahnen eine Konkretisierung der Missbrauchsdefinition durch Benennung prozessualer Pflichtverstöße an.Monika Winker: Die Missbrauchsgebühr im Prozessrecht. Mohr Siebeck, 2011.

Literatur Armin Schoreit: 50 Jahre Missbrauchsgebühr. Zeitschrift für Rechtspolitik 2002, S. 148–153. Monika Winker: Die Missbrauchsgebühr im Prozessrecht. Ein Beitrag zu Missbrauchsgebühren nach § 34 Abs. 2 BVerfGG und nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG im Kontext prozessualer Kostensanktionen. Mohr Siebeck, 2011. ISBN 978-3-16-150829-5.

Einzelnachweise

Kategorie:Kostenrecht (Deutschland) Kategorie:Verfassungsprozessrecht (Deutschland)