Beim Tötungsdelikt auf der Säubrennerkirmes wurde am 19. August 2023 ein 28-jähriger Mann in Wittlich durch Messerstiche tödlich verletzt. Der Fall führte aufgrund der Beteiligung von Angehörigen der US-Streitkräfte zu einem Strafverfahren vor der US-Militärjustiz und zu einer mehrjährigen juristischen und politischen Aufarbeitung.Christian Moeris: Tod auf Säubrennerkirmes: Familie verklagt die Justiz. In: Öffentlicher Anzeiger, 21. Januar 2026, S. 5.
Zwei auf der Spangdahlem Air Base stationierte Angehörige der US-Streitkräfte gerieten in Tatverdacht. Einer von ihnen räumte noch am Tattag gegenüber deutschen Ermittlern ein, mit einem Messer zugestochen zu haben, und gab an, seinem in eine körperliche Auseinandersetzung geratenen Freund habe helfen wollen. Aufgrund der Regelungen des NATO-Truppenstatuts und seines Zusatzabkommens wurde die weitere Strafverfolgung von den US-amerikanischen Behörden ausgeübt. Gegen einen der Tatverdächtigen wurde ein Militärstrafverfahren geführt, das am 11. Oktober 2024 mit einem Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten endete.Christian Moeris: Wut und viele Fragen: Ein Freispruch, der weiter für Diskussionsstoff sorgt. In: Trierischer Volksfreund, Ausgabe Trier und das Trierer Land, 31. Dezember 2024, S. 2. Eine Aussage, in der der Angeklagte zuvor gegenüber deutschen Ermittlern die Messerstiche eingeräumt hatte, war vom Militärgericht nicht als Beweismittel zugelassen worden.
Nach dem Freispruch kam es zu öffentlichen Protesten und zu einer politischen Befassung mit der Anwendung des NATO-Truppenstatuts. Das rheinland-pfälzische Justizministerium überprüfte aus Anlass des Wittlicher Verfahrens gemeinsam mit den Staatsanwaltschaften die praktische Durchführung der Regelungen. Eine eingesetzte Arbeitsgruppe empfahl Änderungen der Verwaltungsvorschrift und der praktischen Abläufe. Im März 2026 wurde eine entsprechend geänderte Verwaltungsvorschrift veröffentlicht. Die Eltern und der Bruder des Getöteten beantragten zudem beim Oberlandesgericht Koblenz die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft Trier das Verfahren rechtswidrig nicht in die deutsche Gerichtsbarkeit zurückgeholt habe. Der 2. Strafsenat verwarf den Antrag im April 2026 als unzulässig. Vorfall und Ermittlungen In der Nacht zum 19. August 2023 kam es während der Säubrennerkirmes im Innenstadtbereich von Wittlich zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Der 28-jährige Michael Ovsjannikov, ein ehemaliger Judoka aus Wittlich, erlitt Messerverletzungen, an deren Folgen er starb. Im Zuge der Ermittlungen gerieten zwei auf der Spangdahlem Air Base stationierte Angehörige der US-Streitkräfte in Tatverdacht.
mini|Säubrennerkirmes in Wittlich bei Nacht, Aufnahme von 2026 Der genaue Ablauf der Auseinandersetzung ließ sich auch im späteren Militärstrafverfahren nicht eindeutig rekonstruieren. Zeugenaussagen widersprachen sich in wesentlichen Punkten. Einer der beiden Tatverdächtigen räumte bei einer Vernehmung durch deutsche Ermittler ein, mit einem Messer zugestochen zu haben. Nach seiner Darstellung habe er seinem Freund helfen wollen, der in eine körperliche Auseinandersetzung geraten sei.
Bei der Vernehmung waren neben deutschen Kriminalbeamten auch zwei Ermittler des Air Force Office of Special Investigations (AFOSI) anwesend. Eine AFOSI-Ermittlerin übernahm die Sprachmittlung, da der Beschuldigte Englisch sprach.
Strafverfolgungszuständigkeit Da die Tatverdächtigen Angehörige der US-Streitkräfte waren, richtete sich die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit nach dem NATO-Truppenstatut und seinem Zusatzabkommen. Aufgrund eines allgemein erklärten deutschen Verzichts lag die Strafverfolgung in einem solchen Fall grundsätzlich bei den US-amerikanischen Behörden. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden konnten diesen Verzicht im Einzelfall zurücknehmen, wenn wesentliche Belange der deutschen Rechtspflege die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit erforderten.
page=85|mini|Das NATO-Truppenstatut von 1951 in der United Nations Treaty Series
Eine Rücknahme muss innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der Mitteilung erfolgen, dass der Entsendestaat sein Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit in Anspruch nimmt. Das Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen nennt als möglichen Anlass unter anderem Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht wird, sofern sich die Tat nicht gegen ein Mitglied der Truppe, des zivilen Gefolges oder einen Angehörigen richtet.
Im Wittlicher Verfahren nahm die Staatsanwaltschaft Trier den allgemein erklärten Verzicht nicht zurück. Das deutsche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und die weitere Strafverfolgung von den US-amerikanischen Behörden geführt.
Verfahren vor der US-Militärjustiz Nach einer Voranhörung wurde gegen einen der Tatverdächtigen ein Militärstrafverfahren eröffnet. Die Anklage umfasste nach US-amerikanischem Recht unter anderem den Vorwurf unpremeditated murder. Hinzu kamen nach Angaben der Air Base weitere Anklagepunkte, die in der deutschen Berichterstattung als schwere Körperverletzung mit einer gefährlichen Waffe und Behinderung der Justiz wiedergegeben wurden.
mini|Gerichtssaal des 52nd Fighter Wing auf der Spangdahlem Air Base, Aufnahme vom Mai 2024
Ausschluss der Beschuldigtenaussage Eine Militärrichterin entschied am 15. Juni 2024 im Vorfeld der Hauptverhandlung, die Aussage nicht als Beweismittel zuzulassen, in der der spätere Angeklagte gegenüber deutschen Ermittlern die Messerstiche eingeräumt hatte. Das später über Schuld oder Unschuld entscheidende Panel erhielt deshalb keine Kenntnis von ihrem Inhalt.
Nach dem Freispruch berichtete Legal Tribune Online auf Grundlage deutscher Ermittlungsunterlagen, dass auf dem vom Beschuldigten unterzeichneten Belehrungsformular der Tatvorwurf „Verdacht Tötungsdelikt“ nur in deutscher Sprache eingetragen war. Die erste deutsche Vernehmung war außerdem nicht vollständig in Bild und Ton aufgezeichnet worden. Das zur Verschriftlichung verwendete Diktiergerät erfasste weder die englische Übersetzung der Fragen noch die englischen Originalantworten des Beschuldigten.
Die Staatsanwaltschaft Trier bestätigte, dass der Tatvorwurf auf dem Formular nicht ins Englische übersetzt worden war. Nach ihrer Darstellung hatte der Vernehmungsbeamte den Beschuldigten jedoch mündlich über den Verdacht eines Tötungsdelikts belehrt und die AFOSI-Ermittlerin diese Belehrung ins Englische übertragen. Das rheinland-pfälzische Justizministerium erklärte, nach seinem Kenntnisstand gebe es keine Anhaltspunkte für eine nach deutschem Strafprozessrecht unzureichende Belehrung.Freigesprochener US-Soldat – Neue Details zur Vernehmung. In: WELT ONLINE, 13. März 2025.
Der SWR wertete 2025 nach eigenen Angaben rund tausend teilweise geschwärzte Seiten der Gerichtsakte des Militärverfahrens aus. Danach sah die Militärrichterin keinen ausreichenden Nachweis dafür, dass dem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung auf Englisch mitgeteilt worden war, dass gegen ihn wegen eines Tötungsdelikts ermittelt wurde. Bei der anschließenden Vernehmung durch US-amerikanische Ermittler wurde ihm als Tatvorwurf zunächst aggravated assault with intent to do grievous bodily harm eröffnet. Nach der richterlichen Zusammenfassung hatten die US-Ermittler bewusst davon abgesehen, ihn wegen murder oder manslaughter zu belehren, weil sie sich davon eine offenere Aussage versprachen.
In ihre Gesamtwürdigung bezog die Militärrichterin außerdem die rund fünfstündige Wartezeit vor der Vernehmung und den Umstand ein, dass der Beschuldigte nach ihrer Zusammenfassung auch für Grundbedürfnisse um Erlaubnis habe bitten müssen.
Hauptverhandlung und Freispruch Die Hauptverhandlung begann am 30. September 2024 auf der Air Base Spangdahlem. Die Zeugenaussagen ergaben kein eindeutiges Bild des Geschehens. Die Verteidigung verwies auf den zweiten zunächst Tatverdächtigen als mögliche alternative Tatperson. Am 11. Oktober 2024 sprach das aus acht Militärangehörigen bestehende Panel den Angeklagten in sämtlichen Anklagepunkten frei.
Öffentliche Reaktionen und fachliche Einordnung Nach dem Freispruch kam es zu öffentlichen Protesten. An einer Demonstration vor der Air Base Spangdahlem nahmen nach Angaben der örtlichen Polizei rund 700 Menschen teil. Weitere Demonstrationen fanden auch vor dem Landtag Rheinland-Pfalz statt.
Der Strafrechtsprofessor Mohamad El-Ghazi von der Universität Trier warnte davor, den Ausgang des Verfahrens allein der US-Militärjustiz zuzuschreiben. Auch das deutsche Strafprozessrecht kenne Beweisverwertungsverbote bei erheblichen Verstößen gegen Beschuldigtenrechte. Eine belastbare Aussage darüber, wie ein deutsches Gericht entschieden hätte, sei nicht möglich.Rolf Seydewitz: Wie hätte ein deutsches Gericht den Fall entschieden? Interview mit Mohamad El-Ghazi. In: Trierischer Volksfreund, Ausgabe Trier und das Trierer Land, 28. Oktober 2024, S. 2.
El-Ghazi hielt Zweifel an der Verwertbarkeit der Aussage auch nach deutschem Recht für möglich, falls der Beschuldigte nicht hinreichend über den konkreten Tatvorwurf belehrt worden sein sollte. Sollte die von der Staatsanwaltschaft geschilderte Belehrung dagegen ordnungsgemäß erfolgt sein, sah er aus diesem Gesichtspunkt wenig Anlass für ein Beweisverwertungsverbot. Für zukünftige Fälle sprach er sich dafür aus, bei schwerwiegenden Vorwürfen besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Strafverfolgung der US-Militärjustiz überlassen werden solle.
Überprüfung und Änderung der Verwaltungspraxis Der Rechtsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz befasste sich im Dezember 2024 mit dem Wittlicher Verfahren. Der damalige Justizminister Herbert Mertin sagte aus Anlass dieses Verfahrens zu, möglichen Handlungsbedarf bei der Durchführung des NATO-Truppenstatuts und seines Zusatzabkommens zu prüfen. Dabei sollten sowohl die praktischen Abläufe als auch die seit 2004 geltende Verwaltungsvorschrift überprüft werden.
Im Anschluss richtete das Justizministerium eine Arbeitsgruppe mit Vertretern des Ministeriums, der Generalstaatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften des Landes ein. In die Beratungen flossen Erfahrungen der rheinland-pfälzischen Staatsanwaltschaften und eine Umfrage bei anderen Landesjustizverwaltungen ein. Die Arbeitsgruppe kam zu dem Ergebnis, dass sich die Regelungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens grundsätzlich bewährt hätten, empfahl jedoch Änderungen der Verwaltungsvorschrift und der praktischen Abläufe.
Zu den Empfehlungen gehörten die Streichung einer zusätzlichen Einschränkung für die Rücknahme des allgemein erklärten Verzichts und der Wegfall des bisherigen Zustimmungserfordernisses des Justizministeriums. Die Entscheidung über eine Rücknahme sollte damit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft liegen. Außerdem sollte das Interesse verletzter Personen und Hinterbliebener an einer Beteiligung als Nebenkläger ausdrücklich in die Abwägung einbezogen werden.
Mit Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2026 wurden diese Änderungen umgesetzt. Die bisherigen Nummern 2.2.2 und 2.2.5 wurden gestrichen. Die neu gefasste Nummer 2.2.3 bestimmt, dass bei der Prüfung einer Rücknahme des Verzichts auch das berechtigte Interesse verletzter Personen und Hinterbliebener an einer Nebenklage zu berücksichtigen ist.
Daneben entwickelte die Arbeitsgruppe Empfehlungen für Ermittlungsverfahren wegen schwerwiegender Vorwürfe. Bei fremdsprachigen Beschuldigten soll grundsätzlich versucht werden, von Beginn an einen vereidigten Dolmetscher hinzuzuziehen. Ist dies wegen eines drohenden Beweismittelverlusts nicht rechtzeitig möglich, soll ein eingesetzter Sprachmittler nicht den Behörden des Entsendestaats angehören. Die Anwesenheit ausländischer Ermittler soll dokumentiert und eine deutsche Vernehmung klar von einer anschließenden Vernehmung durch Behörden des Entsendestaats getrennt werden. Bei Verfahren gegen US-amerikanische Militärangehörige soll außerdem regelmäßig der ins Englische übersetzte konkrete Tatvorwurf im Belehrungsformular festgehalten werden.