Der Lagerhalter ist ein Kaufmann, der gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern, die zum Einlagern geeignet sind, übernimmt ( HGB). Der Lagerhalter übernimmt die gewerbsmäßige Einlagerung und Aufbewahrung von Gütern.

Für die Einlagerung der Güter erhält der Lagerhalter als Gegenleistung die vereinbarte Vergütung ( Abs. 2, HGB). Die Übernahme der einzulagernden Güter hat er zu quittieren und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ( HGB) zu verwahren ( Abs. 1 Satz 1 HGB).

Zur Sicherung offen stehender Forderungen, hat der Lagerhalter an den eingebrachten Gütern ein gegen den Einlagerer gerichtetes gesetzliches Pfandrecht ( HGB). Auf der Kehrseite haftet der Lagerhalter für den Verlust oder die Beschädigung der eingebrachten Sachen, soweit sich die Vertragsstörungen während des Obhutszeitraums realisiert haben. Auch darüber hinaus kann eine Haftung bestehen, soweit sich – über den Sorgfaltsverstoß hinaus – Vermögensschäden beim Einlagerer realisieren ( HGB).

Unabhängig von der Größe des Geschäftsbetriebes gelten für den Lagerhalter grundsätzlich die Vorschriften der Handelsgeschäfte.

Internationale Regelungen In der Schweiz richtet sich das Geschäft der Lagerhalter nach den ff. OR. Die Regelungen für Österreich ergeben sich aus ff. UGB.

Literatur Thomas Wieske: Transportrecht schnell erfasst, 4. Auflage, Berlin Heidelberg 2020, Verlag: Springer, ISBN 978-3-662-58487-3. Baumbach / Hopt: HGB. Kommentar, 42. Auflage, München 2023, Verlag C.H Beck, ISBN 978-3-406-79289-2. Ingo Koller: Transportrecht. Kommentar, 11. Auflage, München 2023, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-77233-7.

Kategorie:Kaufmännischer Beruf Kategorie:Handelsrecht