Gemeindewachkörper sind in Österreich als Teil des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Gemeinden aufgestellte Wachkörper; das sind nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen polizeiliche Aufgaben übertragen sind ( Abs. 1 B-VG),, ehemals Abs. 1 V-ÜG 1929 () insbesondere im Bereich der örtlichen Sicherheitspolizei ( Abs. 2 B-VG).vgl. Abs. 3 Z 3, ehemals Art. 120 Abs. 3 Z 1 B-VG; siehe bereits Art. V Reichsgemeindegesetz 1862 (RGBl. 18/1862) Sie treten unter Bezeichnungen wie Gemeindesicherheitswache, Städtische Sicherheitswache, Gemeinde-, Orts- oder Stadtpolizei auf, womit jedoch auch schlichte Gemeindesicherheitswachen ohne Wachkörper gemeint sein können.
Gemeindesicherheitswachen im Allgemeinen sind Dienststellen einer Gemeinde, die mit Aufgaben der Sicherheitsverwaltung betraut sind und über Wachpersonal verfügen. Dieses Personal kann, muss aber nicht unbedingt einen Wachkörper bilden.vgl. Verfassungsgerichtshof, VfSlg. 5789/1968
Voraussetzungen Prinzipiell können alle Gemeinden Gemeindewachkörper errichten, mit Ausnahme der Städte, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist ( Abs. 2 B-VG)., ehemals Art. 102 Abs. 5 B-VG () Das sind die 15 Statutarstädte abzüglich Krems und Waidhofen, zuzüglich Leoben und Schwechat ( SPG).
Gemeindewachkörper bedürfen einer gewissen Personalstärke.Landesverwaltungsgericht Tirol, 26. September 2014, LVwG-2014/23/1481-7 (zu St. Anton am Arlberg; vgl. Iris Eisenberger u. a.: Die Maßnahmenbeschwerde, Verlag Österreich, 2016, ISBN 978-3-7046-7221-6, S. 283)Unabhängiger Verwaltungssenat Tirol, 9. Mai 2006, UVS-2005/22/2843-13 (zu Reutte) Der Bundesgesetzgeber ging 1998 davon aus, dass unter einer Anzahl von etwa zehn Beamten nicht von einem Gemeindewachkörper gesprochen werden könne;NR: GP XX RV 1479 (1998), S. 15 die Landespolizeidirektion Salzburg ließ 2016 fünf Personen genügen.ÖGZ 05/2017, S. 44 (Stadtpolizei Zell am See)
Die Errichtung eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der Bundesregierung anzuzeigen ( Abs. 8 B-VG)., ehemals Art. 78d Abs. 2 B-VG (), ehemals Art. II § 5 Abs. 3 V-ÜG 1929 ()
Aufgaben und Befugnisse Ein Gemeindewachkörper hat zunächst einmal die Aufgabe, im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde als Hilfsorgan sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Exekutivdienst zu versehen („verlängerter Arm des Bürgermeisters“).
Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde liegen Aufgaben und Befugnisse beispielsweise auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei nach den Landessicherheits- und PolizeistrafgesetzenNiederösterreich: ; Oberösterreich: ; Salzburg: ; Steiermark: ; Tirol: (§ 25); Vorarlberg: (§ 14) oder auf dem Gebiet der Parkraumüberwachung.Niederösterreich: (§ 11); Oberösterreich: (§ 5a); Salzburg: (§ 4); Steiermark: (§ 7); Tirol: (§§ 10, 13); Vorarlberg:
Auch im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde kann ein Gemeindewachkörper zum Einsatz kommen. Das betrifft beispielsweise die bundesgesetzlichenvgl. Abs. 3 B-VG, Abs. 3 Satz 2 SPG Aufgaben des Bürgermeisters als Fundbehörde (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SPG) und Meldebehörde ( MeldeG) oder nach Maßgabe des Landesrechts die Handhabung der Verkehrspolizei nach der Straßenverkehrsordnung (, Abs. 1 Satz 1 StVO)vgl. ; zum Begriff der Verkehrspolizei Abs. 1 lit. a StVO: „Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn“ und die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes ( Abs. 3 KFG).vgl. ; Beispiele Niederösterreich: Amstetten (LGBl. 8795/6-0 von 2006), Baden (LGBl. 8795/3-0 von 1992), Neunkirchen (8795/5-0 von 2004); Oberösterreich: Braunau am Inn u. a. (Kundmachungen in der ALZ?); Salzburg: Hallein (LGBl. Nr. 108/2009); Steiermark: Kapfenberg (; Bruck gab die Stadtpolizei 2012 auf); Tirol: Imst (LGBl. Nr. 26/2015), Kufstein (LGBl. Nr. 15/1997); Vorarlberg: Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Götzis, Hard, Hohenems, Lustenau und Rankweil (LGBl. Nr. 16/1996, 13/2020)
Darüber hinaus können Gemeindewachkörper ermächtigt werden, für andere Behörden tätig zu werden ( Abs. 1 B-VG). Das betrifft beispielsweise die Mitwirkung an der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes ( Abs. 2 B-VG)vgl. , ehemals Art. 118 Abs. 8 B-VG (), ehemals Art. II § 5 Abs. 4 V-ÜG 1929 (, nur Wirkungsbereich der Gemeinde) den sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes ( Abs. 3 und 4, Abs. 4 SPG)vgl. ; Beispiele Traun (2013), Kufstein (2016; zuvor Bote für Tirol 49/2001, Nr. 1176) den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst ( Abs. 4 StPO)vgl. ; Beispiel Kufstein (2016) die Mitwirkung bei der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung ( Abs. 1 Satz 2 StVO) für die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Besorgung der Fremdenpolizei ( FPG)vgl. , ehemals § 110 FrG (); Beispiel Traun (2013) für die Landespolizeidirektion.
Je nach Zuweisungslage kann der Aufgabenumfang von Gemeindewachkörpern unterschiedlich sein.
Politische Bedeutung Die Existenz der Gemeindewachkörper wird generell als Zugeständnis des Bundesgesetzgebers an das Sicherheitsbedürfnis der Länder verstanden. Um eine Aufweichung der Sicherheitskompetenzen des Bundes möglichst zu vermeiden, was durch die Einrichtung einer Landespolizei aus dessen Sicht der Fall gewesen wäre, wurden den Gemeinden sicherheitspolizeiliche Aufgaben zugestanden. Gemeindewachkörper existieren seit Beginn der Ersten Republik österreichweit. Vermehrt wurden sie dort eingerichtet, wo sie aufgrund der touristischen Gegebenheit für notwendig befunden wurden, wie zum Beispiel in etlichen Kurorten. Vor allem in den westlichen Bundesländern Tirol und Vorarlberg, wo von jeher viel Wert auf Föderalismus und Selbstbestimmung gelegt wird, ist die Zahl der Gemeindewachkörper verhältnismäßig höher als in Ostösterreich. In allen Bundesländern außer dem Burgenland, Wien und Kärnten gibt es Gemeindewachkörper. Im Mai 2009 äußerte das Bundeskanzleramt verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Plan des Vorarlberger Gemeindeverbandes Montafon, einen Gemeindewachkörper zu gründen. Dies, so das Bundeskanzleramt, stehe nur einzelnen Gemeinden, nicht aber Verbänden zu.. Im Original publiziert auf orf.at vom 11. April 2012.
Abgrenzung Andere Organe im Allgemeinen Gemeindewachkörper sind zu unterscheiden von anderen Wachkörpern: Bundespolizei und Justizwache anderen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (SPG): Bundespolizei und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt besonders ermächtigte Personen bei den Sicherheitsbehörden anderen Organen der öffentlichen Aufsicht (VStG), darunter die anderen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und besonders bestellte Aufsichtsorgane.siehe z. B. , XV. GPStLT RV EZ 1497/1 (2007)
Örtliche Sicherheitspolizei im Besonderen Soweit im Bereich der örtlichen Sicherheitspolizei oder auch der Parkraumüberwachung ein Vollzugsdienst als notwendig angesehen wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Wahrnehmung durch die Gemeinde mittels eigenen Gemeindewachkörpers. Diese Option besteht für diejenigen Städte nicht, in denen eine Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist ( Abs. 2 B-VG; siehe oben #Voraussetzungen). Übertragung auf die Landespolizeidirektion. Dies bedarf der Zustimmung der Bundesregierung ( Abs. 7 B-VG) und ist für Wien geschehen. (1968); (2013) Wahrnehmung durch die Gemeinde mittels eigener Mitarbeiter, die keinen Wachkörper bilden (z. B. schlichte Gemeindesicherheitswache, Ordnungsamt/-wache), oder mittels externer Aufsichtsorgane (Beispiel: Ordnungsdienst Linz).Ordnungsdienst der Stadt Linz GmbH, Firmenbuchnummer 347681x Die Bezeichnungen Ordnungsamt oder Ordnungswache gibt es insbesondere in Städten, die im erstinstanzlichen Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion liegen,Kärnten: Ordnungsamt Klagenfurt (2013); Oberösterreich: Ordnungswache Wels (2009); Salzburg: Amt für öffentliche Ordnung Salzburg; Steiermark: Ordnungswache Graz (2007; vgl. Betriebsstatut für den Eigenbetrieb Grazer Parkraum- und Sicherheitsservice (GPS)), Ordnungswache Leoben (2015); Tirol: Mobile Überwachungsgruppe Innsbruck (2005) aber auch in Bischofshofen;Ordnungsamt Bischofshofen sie zeigen an, dass es sich nicht um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt. Auch die Rathauswachen in WienStadt Wien: Sektion X – Wache Rathaus und GrazGrazer Parkraum- und Sicherheitsservice (GPS): Rathauswache mit Aufgaben des Personen- und Objektschutzes sind keine Gemeindewachkörper, sondern eher eine Art „Hauswache“.Magdalena Pöschl in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 78d B-VG, Rz. 18
Personal Ein Gemeindewachkörper setzt sich aus uniformierten und bewaffneten Waffengebrauchsgesetz 1969 Beamten zusammen. AmtstitelNiederösterreich: (Dienstzweige 88, 89, 90); Oberösterreich: , ehemals Gemeinde-Dienstzweigeverordnung (1960); Salzburg: , ; Steiermark: § 81 Gemeindebedienstetengesetz; Tirol: (Teil D, Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes); Vorarlberg: , ehemals Gemeindebediensteten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung (1972) und Bezüge entsprechen im Wesentlichen denen im Exekutivdienst des Bundes.
Beamte der Bundespolizei und eines Gemeindewachkörpers müssen die gleiche Polizeiausbildung durchlaufen, da sie auf dem jeweiligen Gemeindegebiet die gleichen Aufgaben wahrnehmen dürfen. Somit können Gemeinden, um Personal zu bekommen, die Ausbildung der jeweiligen Anwärter bei einem der elf Bildungszentren der Sicherheitsexekutive (BZS) finanzieren oder, wie dies mehrheitlich der Fall ist, eine Gemeinde wirbt Bundespolizisten für den Dienst in einem Gemeindewachkörper ab. Dies hat für die Gemeinde den Vorteil, dass die Ausbildungskosten wegfallen und für den abgeworbenen Beamten den Vorteil, dass dieser nicht an einen anderen Ort versetzt werden kann und die Dienstzeiten oftmals als vorteilhafter empfunden werden.https://vorarlberg.orf.at/stories/3015768/
mini|175px|Ärmelabzeichen der Stadtpolizei Feldkirch vor der Umstellung von Grau auf Blau mini|175px|Fahrzeug der Stadtpolizei Kufstein Ausrüstung Uniform Bis zum Jahr 2012 unterschieden sich die Bundespolizei und die Gemeindewachkörper in ihren Uniformen. So war der Kappensteg der Gemeindesicherheitswachebeamten blau statt rot. Auch die silbernen Lampassen an den Uniformhosen der Bundespolizisten trugen die Angehörigen der Gemeindewachkörper nicht. Mittlerweile wurden diese Verbote aufgehoben. Andererseits ist es den Bediensteten der Bundespolizei nach wie vor nicht gestattet, Gemeindewappen an ihrer Uniform zu tragen. Die Beamten der Gemeindewachkörper wiederum tragen statt des Bundeswappens das Gemeindewappen mit entsprechender Umschrift an den Uniformjacken.
In der Anschaffung der Ausrüstung sind die Gemeinden grundsätzlich frei und an keine Vorgaben gebunden. Die meisten Gemeindewachkörper tragen jedoch die reguläre Uniform, wie sie von der Bundespolizei verwendet wird. Eine Ausnahme bildet zum Beispiel die Stadtpolizei Baden, die ihre Uniformen vom LZN in Hann. Münden bezieht. Bis auf die Schulter und Rangabzeichen sowie die Polizeisterne sind die Uniformen daher identisch mit jenen der Polizisten aus Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen.
Fahrzeuge Die Fahrzeuge der Gemeindewachkörper verfügen über keine eigenen Behördenkennzeichen wie die Bundespolizei. Sie tragen gewöhnliche Nummernschilder des jeweiligen Bezirkes. Auf den Einsatzfahrzeugen ist das Bundeswappen nicht abgebildet. Häufig ist jedoch das Gemeindewappen angebracht. Die meisten Gemeindewachkörper verfügen über Einsatzautos, einige auch über Motorrad- und Fahrradstreifen.
Liste der Gemeindesicherheitswachen