Ein Kronzeuge ist ein Zeuge, der gegen Zusage von Strafmilderung oder Straffreiheit für den eigenen Tatbeitrag gegen die übrigen Tatbeteiligten aussagt.
Festzuhalten ist, dass in Gesetzen der Begriff Kronzeuge nicht verwendet wird. Hingegen nutzen Presse, Lehre und Parlamentarier den Begriff Kronzeugenregelung für die Bezeichnung von Gesetzesstellen und Gesetzesvorhaben, welche eine Strafmilderung für Straftäter vorsehen, welche durch ihre Mitwirkung zur Aufklärung und Ahndung ähnlicher Taten beitragen.
Etymologie und Bedeutung Der Begriff Kronzeuge leitet sich aus dem im britischen Englisch verwendeten Ausdruck to give evidence for the Crown ab, was auf Deutsch in etwa „für die Krone aussagen“ bedeutet. Denn in der britischen Monarchie vertritt der Staatsanwalt im Namen des Staatsoberhaupts – durch die Krone symbolisiert – die Anklage vor dem Strafgericht. Außerdem ist der anglo-amerikanische Strafprozess als Parteiprozess (adversatorisches Verfahren) ausgestaltet. Die miteinander streitenden Parteien sind der Ankläger (Staatsanwalt) und der Verteidiger, die die jeweils relevanten Tatsachen zu ermitteln, die zu deren Nachweis erforderlichen Beweismittel ausfindig zu machen und diese letztendlich dem Gericht zu präsentieren haben, während dem Gericht selbst während der Beweisaufnahme lediglich eine verfahrensleitende Funktion zukommt. Die Aufklärung des Sachverhalts ist somit Sache der Parteien.Albin Eser: Adversatorische und inquisitorische Verfahrensmodelle. Ein kritischer Vergleich mit Strukturalternativen. 2014; freidok.uni-freiburg.de Dazu gehört auch die Benennung eigener Zeugen, die sich dann im Kreuzverhör der Befragung durch die Gegenpartei stellen müssen. Der Kronzeuge wird durch den Ankläger bestellt. Dessen Aussage, die gegen den Angeklagten als Beweis dienen soll, stellt ihn in Gegensatz zu Zeugen der Verteidigung, die in der Regel entlastende Aussagen machen.
Im kontinentaleuropäischen Prozess liegt die Zuständigkeit und Verantwortung für die Aufklärung der für die Entscheidung wesentlichen Beweise grundsätzlich in der Hand des erkennenden Gerichts ( Abs. 2 StPO). Dieses hat von Amts wegen, d. h. von sich aus, den relevanten Tatsachenstoff zu erheben, und zwar ohne dabei auf entsprechende Beweisinitiativen der Verfahrensbeteiligten angewiesen oder durch diese bei der Sachverhaltsaufklärung begrenzt zu sein. Dieses Modell dient vor allem dazu, die „materielle Wahrheit“ zu erforschen. Die „Pflicht zur Erforschung der Wahrheit im Strafprozess“ wurzelt nach Auffassung des deutschen Bundesverfassungsgerichts im Rechtsstaatsprinzip und ist damit verfassungsrechtlich unabdingbar.Edda Weßlau: Wahrheit und Legenden: die Debatte über den adversatorischen Strafprozess. (PDF) In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik, 2014, S. 558–564.
Kronzeugen haben eine besondere Nähe zur offenbarten Tat, weil sie Teil einer kriminellen Struktur sind, für deren Aufdeckung der Staat in besonderem Maße auf Aufklärungs- und Präventionshilfe angewiesen ist. Potentiell kooperationsbereiten Tätern wird daher ein Anreiz geboten, Hilfe zur Aufklärung schwerer Straftaten und damit zur Erforschung der „materiellen Wahrheit“ zu leisten, um abgeschottete Strukturen insbesondere im Bereich des Terrorismus und der organisierten Kriminalität einschließlich der schweren Wirtschaftskriminalität aufzubrechen.Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (StrÄndG). (PDF; 0,2 MB) BT-Drs. 17/9695, 18. Mai 2012
Stellt der Kronzeuge sich der Staatsanwaltschaft zur Verfügung und trägt seine Aussage wesentlich dazu bei, dass eine Tat aufgedeckt werden kann, so gewährt das Gericht dem Kronzeugen im Gegenzug Strafmilderung bis hin zum völligen Straferlass. Möglich sind auch Maßnahmen zum polizeilichen Zeugenschutz, wenn ein Kronzeuge sich auf Grund seiner Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte aussetzt ( Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz).
Deutschland Gesetzliche Regelung Zur Bekämpfung organisierter Kriminalität wurde im Kabinett Kohl III durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 eine zeitlich befristete Kronzeugenregelung in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen. ()
Diese Regelung wurde mehrfach verlängert. Nach Übernahme der Regierung durch eine Koalition aus SPD und Grünen unter Gerhard Schröder lief sie zum 31. Dezember 1999 aus. Nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 wurde die Wiedereinführung der Kronzeugenregelung durch die damalige Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) vorgeschlagen, was jedoch an der entschiedenen Ablehnung der mitregierenden Grünen scheiterte.
Unter dem Kabinett Merkel I wurde eine allgemeine Kronzeugenregelung verabschiedet, die zum 1. September 2009 in Kraft trat. StGB ermöglicht es den Strafgerichten, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn ein Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgedeckt oder verhindert werden konnte. Der Täter muss sein Wissen jedoch offenbaren, bevor die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden ist.Nicolas Kneba: Die Kronzeugenregelung des § 46b StGB. Schriften zum Strafrecht, Band 225, Berlin 2011. Duncker & Humblot e-library
Mit Wirkung zum 1. August 2013 wurde die Regelung dahin präzisiert, dass das offenbarte Täterwissen dazu beitragen muss, eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit der Tat des Täters im Zusammenhang steht, aufzuklären oder zu verhindern (siehe Konnexitätsprinzip). vom 10. Juni 2013 () Aussagen zu völlig anderen Taten vermögen die Tatschuld nicht unmittelbar zu mindern und würden insbesondere aus Sicht des Opfers des „Kronzeugen“ eine übermäßige Strafmilderung ermöglichen.Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (StrÄndG) (PDF; 0,2 MB) BT-Drs. 17/9695 vom 18. Mai 2012 Die Privilegierung des Kronzeugen steht nur dadurch mit dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens ( StGB) in einem nachvollziehbaren Einklang, dass der Bezug zwischen der offenbarten Tat und der Tat des Kronzeugen geeignet ist, zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs zu reduzieren, der dem Kronzeugen für dessen eigene Tat zu machen ist.BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 429/13. hrr-strafrecht.de, LS 2
Die bereichsspezifische Kronzeugenregelung bei Betäubungsmittelstraftaten ( BtMG) wurde mit der Neufassung des § 46b StGB entsprechend geändert.Alexander Hardinghaus: Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe. Der Kronzeuge im deutschen Strafrecht unter besonderer Berücksichtigung von § 46b StGB. München 2014, ISBN 978-3-8316-4425-4; zugleich: Dissertation, Univ. München, 2014; Leseprobe. (PDF; 0,2 MB) utzverlag.deStephan Christoph: Der Kronzeuge im Strafgesetzbuch. Die Ermittlungshilfe gemäß § 46b StGB aus dogmatischer und empirischer Perspektive. Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5224-9 (Schriften zur Kriminologie, Band 13); zugleich: Dissertation, Univ. Augsburg, 2018. (PDF) nomos-shop.de
Eine ähnliche bereichsspezifische Kronzeugenregelung wurde zum 1. Oktober 2021 in § 4a Anti-Doping-Gesetz festgelegt.
Durch das Cannabisgesetz wurden zum 1. April 2024 ähnliche Kronzeugenregelungen im Konsumcannabisgesetz () und im Medizinal-Cannabisgesetz () eingeführt.
Spezielle Kronzeugenregelungen enthalten auch StPO für bestimmte Staatsschutzdelikte, bei der Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen die Abs. 7, Abs. 7 StGBZeugenschutz im Strafverfahren: Zur Rechtslage in Deutschland. (PDF; 0,2 MB) Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 22. März 2018, S. 6 f. sowie bei Geldwäsche Abs. 8 StGB.
Kritik Wegen der im deutschen Strafprozessrecht geltenden Prinzipien, insbesondere dem Legalitäts- und dem Schuldprinzip, haben die Versuche, eine Kronzeugenregelung einzuführen, immer wieder Kritik auf sich gezogen.Protokoll der 108. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, Öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes – Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (StrÄndG). (PDF) bundesgerichtshof.de, 12. Dezember 2012.
Allerdings wurde die Möglichkeit einer Verständigung im Strafverfahren gem. StPO fast zeitgleich mit § 46b StGB in das Gesetz eingefügt. Während § 257c StPO jedoch versucht, den „Deal“ in die öffentliche Hauptverhandlung zu bringen, bewirkt die Kronzeugenregelung gem. Abs. 3 StGB genau das Gegenteil. Denn die Strafmilderung tritt danach nur ein, wenn der Täter sein Wissen bereits vor Eröffnung der Hauptverhandlung offenbart.
Die Politik hat eine Kronzeugenregelung stets mit dem Ermittlungsnotstand des Staates begründet, der dadurch entstehe, dass bestimmte Arten von Straftaten in derart geschlossenen Milieus begangen werden, dass normale kriminalpolizeiliche Ermittlungsmethoden bis hin zur Einschleusung verdeckter Ermittler zum Scheitern verurteilt seien. Als Beispiele werden hierbei Straftaten in der Drogenszene, terroristische Aktivitäten, Korruption oder die sogenannte organisierte Kriminalität genannt.
Der eine Verurteilung ermöglichenden Aussage des Kronzeugen steht jedoch ein hoher rechtspolitischer Preis entgegen: Durch die Strafmilderung wird das Prinzip einer gleichmäßigen, kalkulierbaren und der Schuld angemessenen Bestrafung verwischt. Da Kronzeugen meist in Fällen schwerer Straftaten hinzugezogen werden, besteht zudem die Gefahr, dass ausgerechnet solche Straftäter, die besonders große Schuld auf sich geladen haben, durch ihre Aussage einen Vorteil bei der Strafzumessung erlangen können, der kleinen Straftätern nicht zugänglich ist.
Der Journalist Heribert Prantl bezeichnet den Kronzeugen als „Symbolfigur für die Merkantilisierung des Strafverfahrens“, da er die Gerechtigkeit zum Handelsobjekt mache. Auch sei die Bezeichnung „Kronzeuge“ irreführend, da der Betreffende gerade kein Zeuge sei, sondern Beschuldigter.Heribert Prantl: Kronzeuge – Der Vampir der Gerechtigkeit. In: Süddeutsche Zeitung, 5./6. Mai 2018, S. 23.
Außerdem wird argumentiert, die Verführungskraft eines erheblichen Straferlasses sei so stark, dass Straftäter zur falschen Beschuldigung des Hauptangeklagten geradezu eingeladen würden, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Im Gegensatz zu einem unbelasteten Zeugen steht es einem als Kronzeugen bestellten Straftäter frei, sich in der fraglichen Sache zu äußern. Außerdem hat er das Recht, sich in eigener Sache nicht zu belasten.
Im Hinblick auf das deutsche Strafprozessrecht wird weiterhin kritisiert, dass bereits nach geltendem Recht eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden strafmildernd berücksichtigt werden kann und somit ein gesetzgeberischer Bedarf für eine Kronzeugenregelung nicht besteht. So berücksichtigt das Gericht bei der Zumessung der Strafe nach § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs u. a. das Verhalten des Täters nach der Tat.
In der Spieltheorie lassen sich aus dem Gefangenendilemma Rückschlüsse über Qualität der Aussagen von Kronzeugen gewinnen, woraus sich auch die Kritik an der Glaubwürdigkeit solcher Zeugen begründen lässt, da sich diese durch ihre Aussagebereitschaft einen Vorteil verschaffen.
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