mini|Zehn Männer bei einer Orgie mit Analverkehr; türkische Miniatur aus dem Osmanischen Reich von 1773 Homosexualität im Islam (liwāṭ) wird von aktiven Homosexuellen (lūṭī oder lāʿiṭ, pl. lāṭa) praktiziert, passive (ubna) von maʿbun. Sapphismus heißt saḥḳ, siḥāḳ und musāḥaḳa. Trotz des Verbots im Hadith war sie samt homosexueller Prostitution verbreitet und weitgehend geduldet, begünstigt von der Geschlechtertrennung im Islam.

Geschichte Nach Aussage des Islamwissenschaftlers Thomas Bauer ist der Islam mehr als tausend Jahre tolerant mit Homosexuellen umgegangen. Bauer betont, dass sich in der arabisch-islamischen Kulturgeschichte zwischen 800 und 1800 „keine Spur von Homophobie“ feststellen lasse. Aus der islamischen Literatur sind zahlreiche homoerotische Gedichte überliefert. Laut Bauer habe erst im 19. Jahrhundert der Westen im Zuge der Kolonialisierung den „Kampf gegen den unordentlichen Sex“ im Nahen Osten eingeführt. Vor dem Jahr 1979 sei in tausend Jahren kein Fall im islamischen Nahen Osten und in Nordafrika bekannt, in dem ein Mann aufgrund einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit einem anderen Mann strafrechtlich angeklagt worden sei. Die Auffassung Bauers wird im Wesentlichen von Mounir Baatour geteilt, dem Vorsitzenden von Shams, der ersten tunesischen Organisation, die sich für die Rechte von Homo-, Bi- und Transsexuellen einsetzt: „In Tunesien ist Homosexualität erst seit 1913 unter Strafe gestellt: Es waren die Franzosen, die den entsprechenden Paragraphen 230 einführten. Als sie Tunesien kolonisierten, brachten sie ihre Homophobie mit. Dann sind sie wieder abgezogen, doch die Homophobie blieb... Im Islam gibt es keinen einzigen authentischen religiösen Text, der Homosexualität unter eine konkrete Strafe stellt.“

Ansichten der Schari'a Der Koran enthält keine explizite rechtliche Diskussion der Homosexualität. Einer Minderheit der Koranausleger zufolge bezieht sich Sure 4, Vers 15, wo von einer „schändlichen Tat“ (fāḥiša) die Rede ist, auf sexuelle Akte zwischen Frauen, der folgende Vers 16 entsprechend auf Sex zwischen zwei Männern:

Ob sich diese beiden Verse auf Zinā (Unzucht), d. h. (heterosexuellen) Ehebruch oder Geschlechtsverkehr zwischen Unverheirateten beziehen oder auf gleichgeschlechtlichen sexuellen Verkehr unter Frauen (Vers 15) und Männern (Vers 16), wird im Rahmen der verschiedenen Korankommentare unterschiedlich bewertet, wobei die Mehrheit der Kommentatoren dazu tendiert, diese Aussage hauptsächlich auf Zinā zu beziehen. Der bedeutendste Korankommentator der klassisch-islamischen Epoche, Abū Ǧaʿfar Muḥammad ibn Ǧarīr aṭ-Ṭabarī (10. Jahrhundert n. Chr.), vertritt ausschließlich die Deutung im Sinne von Zinā (illegitimem Geschlechtsverkehr) zwischen einer Frau und einem Mann. Die Auffassung, dass die Wendung „die beiden, die es von euch begehen“ (in Vers 4:16) sich auf zwei Männer bezöge, lehnt er ausdrücklich ab.Ǧarīr aṭ-Ṭabarī: Tafsīr aṭ-Ṭabari, al-musammā Ǧāmiʿ al-bayān ʿan taʾwīl al-Qurʾān, 3. Auflage, Beirut 1999, Band 3, zu Sure 4:15-16; auch Tafsīr aṭ-Ṭabari, al-musammā Ǧāmiʿ al-bayān fī taʾwīl al-Qurʾān, hrsg. von Hānī al-Ḥāǧǧ, ʿImād Zakī al-Bārūdī und Ḫairī Saʿd, Kairo: al-Maktaba at-Taufīqiyya, o. J. (2004), Band ((nn)), Teil 4, Seite ((nn-nn)) (wird ergänzt) zu Sure 4:15-16. Der spätere Kommentator az-Zamaḫšarī (12. Jahrhundert n. Chr.) versteht den Vers ebenso, fügt aber hinzu, dass einige Ausleger die Verse 4:15-16 auf weibliche homosexuelle Akte (siḥāq, Tribadie) bzw. homosexuellen Analverkehr (liwāṭ) beziehen.az-Zamaḫšarī: al-Kaššāf ʿan ḥaqāʾiq at-tanzīl, Beirut, o. J., Bd. I, zu Sure 4:15-16. Vgl. Adel Theodor Khoury, Der Koran. Arabisch-Deutsch, Gütersloh 2004, S. 154: „Es geht entweder um die Unzucht bzw. den Ehebruch (so die Mehrheit der Kommentatoren) oder um die Sodomie zwischen Männern oder um Unzucht zwischen unverheirateten Männern und Frauen.“ Khourys Wortwahl ist missverständlich: Mit „Sodomie“ meint er – entgegen heutigem deutschem Sprachgebrauch – liwāṭ, d. h. Analverkehr. Unter den Koran-Übersetzern und Kommentatoren des 20. Jahrhunderts lehnt Abū l-Aʿlā Maudūdī die Deutung von Sure 4:15-16 auf homosexuelle Akte ausdrücklich ab; dies legt er in seinem 1942–1972 auf Urdu verfassten Tafsīr Tafhīmu-l-Qurʾān ausführlich dar.Abū l-Aʿlā Maudūdī: Tafhīmu-l-Qurʾān (Urdu), Band I, S. 331–333 zu 4:15-16; englische Übersetzung [16 Bände, Lahore 1967–1988]: S. Abul Aʿlā: Maudūdī: The Meaning of the Quran, vol. II, English Rendering by Ch. Muhammad Akbar, hrsg. von Abdul Aziz Kamal, 7. Auflage, Lahore 1985, S. 103, 105 und 108. Zudem ist innerhalb der gegenwärtigen islamischen Theologie umstritten, ob sich diese Anweisung – wenn sie denn auf gleichgeschlechtliche Sexualkontakte anwendbar sein sollte – nur auf historisch bedingte Ausprägungen gleichgeschlechtlicher Sexualität bei den Völkern des frühislamischen Orients bezieht oder ob sie auf sämtliche Erscheinungsformen homosexueller Lebensgestaltung in den Gesellschaften der Gegenwart übertragbar ist (vgl. hierzu die Position des Zentralrats der Muslime in Deutschland, siehe unten).Andreas Ismail Mohr: Was sagt der Koran zur Homosexualität. In: LSVD Berlin-Brandenburg (Hrsg.): Muslime unter dem Regenbogen. Homosexualität, Migration und Islam, Berlin 2004, S. 9–38.

Ansicht der Mehrheit der konservativen islamischen Vertreter Die konservative Auffassung des islamischen Rechts betrachtet, weniger auf den Koran als vielmehr auf verschiedene Überlieferungen (Hadithe) gestützt, homosexuellen Geschlechtsverkehr (liwāṭ, siḥāq) als zu bestrafendes Vergehen, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frage nach der Art der Bestrafung hat in den islamischen Rechtsschulen (Madhāhib) zu einem Dissens geführt.Ausführliche Darstellungen der unterschiedlichen Rechtsmeinungen der klassischen sunnitischen Gelehrten zur Bestrafung homosexueller Akte bieten Aḥmad ibn ʿAbdalwahhāb an-Nuwairī (1279–1333), Nihāyat al-arab fī funūn al-adab, Band 2 (Kairo 1924), S. 202–210; as-Sayyid Sābiq (1915–2000), Fiqh as-sunna, Band 2, Beirut 1985, S. 427–436, sowie der (anonym verfasste) fünfte Band (kitāb al-ḥudūd) des von ʿAbdarraḥmān al-Ǧazīrī (1882–1941) begonnenen vergleichenden fiqh-Werks al-Fiqh ʿalā al-maḏāhib al-arbaʿa („Die Rechtswissenschaft nach den vier Rechtsschulen“), Beirut, o. J., S. 139–149. Eine detaillierte Studie zum mann-männlichen Geschlechtsverkehr im islamischen Recht bietet Arno Schmitt, Liwāṭ im fiqh – Männliche Homosexualität?, in: Journal of Arabic and Islamic Studies, Band 4 (2001–2002), S. 49–110. Siehe auch The punishment for homosexuality ‒ eine Art Rechtsgutachten eines anonymen Verfassers (mit wahhābitischer Tendenz) über die Bestrafung von homosexuellem Geschlechtsverkehr. Während die Ḥanafiten als größte Rechtsschule des Islam die Entscheidung über die Bestrafung einer Person, der liwāṭ nachgewiesen wurde, in das Ermessen des einzelnen Richters stellen und eher auf Züchtigung (taʿzīr, durch Auspeitschung) plädieren, sehen andere Rechtsschulen wie die Mālikiten und die Ḥanbaliten analog zu zinā (Ehebruch) für einen verheirateten Täter die Steinigung als Todesstrafe vor (nicht unbedingt jedoch für einen unverheirateten). Mögliche Strafen sind Auspeitschung (als Züchtigung) und Verbannung für eine gewisse Zeit. Die Wahhābiyya genannte Richtung des sunnitischen Islams ḥanbalitischer Richtung sieht als Bestrafung dessen, der liwāṭ begeht, ebenfalls die Todesstrafe vor.Die Wahhābiten berufen sich vor allem auf Ahmad ibn Hanbal und seine Nachfolger, d. h. die ḥanbalitische Rechtsschule; zu den strafrechtlichen Auffassungen dieser und der anderen sunnitischen Rechtsschulen siehe die in der vorhergehenden Anmerkung genannten vergleichenden fiqh-Kompendien Fiqh as-sunna von Sābiq und al-Fiqh ʿalā al-maḏāhib al-arbaʿa.

Zur rechtlichen Situation in verschiedenen islamisch geprägten Staaten siehe unten.

Ansicht der gemäßigten/liberalen islamischen Minderheitenvertreter Seit Ende des 20. Jahrhunderts treten einige muslimische Organisationen für Toleranz und Akzeptanz von Homosexualität im Islam ein. Zu nennen ist beispielsweise Al-Fatiha (1998–2011). Bei einer Konferenz 2009 in Jakarta haben gemäßigte Islamvertreter erklärt, dass Homosexualität und ihre Weltreligion kein Gegensatz seien. Unter den Teilnehmern war etwa die international anerkannte muslimische Frauenrechtlerin Siti Musdah Mulia.Indonesien: Gemäßigte Muslime verteidigen Homosexualität queer.de, 11. November 2009.

2012 eröffnete der schwule Imam Ludovic-Mohamed Zahed in Paris eine LGBT-freundliche Moschee.Heike Klovert: Schwuler Imam: "Der Prophet hat Homosexuelle beschützt" spiegel.de, 3. Mai 2016. Er selbst war am 18. Februar 2012 im Rahmen einer zeremoniellen Feier in einer Moschee in Paris mit seinem Partner verheiratet worden – die erste von einem Imam geschlossene Ehe zwischen muslimischen Homosexuellen. actup.org, 7. März 2012. Zahed wirbt für einen menschlichen, liberalen Islam. Er weist darauf hin, dass der Islam jahrhundertelang tolerant gegenüber homo- und transsexuellen Menschen war. Im Jahr 2016 sagte er, dass es weltweit etwa zehn offen schwule Imame gebe.

In Deutschland setzt sich vor allem der im Jahr 2010 gegründete Liberal-Islamische Bund für die Akzeptanz von LSBT*I-Muslimen ein. Zu diesem Zweck veranstaltete er im Dezember 2013 eine Podiumsdiskussion mit dem Thema „Homosexualität und Gendervarianz im Islam“ und verfasste ein Positionspapier zu diesem Thema.Homosexualität im Islam Positionspapier des Liberal-Islamischen Bundes e. V. (PDF; 229 KB), 2. Dezember 2013. Seit August 2018 ist in Deutschland der erste offen homosexuelle deutsche Imam mit Christian Awhan Hermann in Berlin tätig.Das ist Deutschlands erster offen schwuler Imam, quee.de, 29. August 2018, abgerufen am 29. August 2018.

Fiqh Die im Hadith vorgeschriebene Todesstrafe für aktive (liwāṭ) und passive (ubna) Homosexualität bildet die Grundlage für die Meinungen der Rechtsschulen (madhāhib). Dabei wird unterschieden, ob der Täter muḥṣan (verheiratet, frei und Muslim) ist. Die Hanbaliten schreiben in jedem Fall den Tod durch Steinigung vor, die anderen Rechtsschulen begnügen sich mit 100 Stockschlägen (und eventuell zusätzlicher Verbannung), wenn der Täter nicht muḥṣan ist. Manchmal wird empfohlen, die Zahl der Stockschläge zu verringern, und Ibn Hazm setzte sie auf 10 herab. Diese Diskrepanz bei der Strafbemessung ist auch bei der Unzucht (zina) zu beobachten, welche nur schwer zu beweisen ist, was eine Bestrafung unwahrscheinlich macht.

Die Verbote haben mehr eine theoretische Bedeutung, weil Homosexualität im Islam seit jeher toleriert wurde, obwohl im 7. Jh. (durch Abū Bakr, Al-Zubayr, Abd al-Malik, Abi Talib) an Homosexuellen viele grausame Exempel statuiert wurden.

Die Bedeutung gleichgeschlechtlicher Liebe miniatur|Zwei Männer beim Sex – Zeichnung von 1660 aus dem safawidischen Iran