Im deutschen Recht untersagt das Überpfändungsverbot bei der Zwangsvollstreckung in bewegliche Gegenstände, die Zwangsvollstreckung weiter auszudehnen, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist ( Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung). Es gilt im Zwangsversteigerungsverfahren für Grundstücke nicht. Wie bei Notwehr heißt erforderlich aber nicht verhältnismäßig. So kann auch bei einer Forderung von 500 € ein Auto gepfändet werden, das den 10-fachen Wert hat, wenn eine gütliche Erledigung ( ZPO) gescheitert und die Forderung nicht anders zu befriedigen ist.

Kategorie:Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)